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- Lizenzvertrag
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- Die mit dieser Lizenz erworbene Software (im folgenden als "Software"
- bezeichnet) ist Eigentum der Firma Sven Schmidts Softwareentwicklung
- oder deren Lizenzgeber und ist durch nationale Gesetze und internationale
- VertrΣge urheberrechtlich geschⁿtzt. Mit der Annahme des Lizenzvertrages
- erhalten Sie das Recht zur Benutzung der Software. Sofern nicht durch eine
- mit dieser Lizenz ausgelieferte Zusatzvereinbarung andere Regelungen
- getroffen werden, unterliegt die Nutzung der Software folgenden
- Bestimmungen:
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- 1. Umfang der LizenzeinrΣumung
- 1) Diese Lizenz erlaubt Ihnen die Benutzung einer Kopie der Software
- auf einem Einzelcomputer unter der Voraussetzung, dass die Software
- zu jeder Zeit nur auf einem einzigen Computer verwendet wird. Die
- Benutzung der Software bedeutet, dass die Software entweder in einem
- temporΣren Speicher (z. B. RAM) eines Computers oder auf einem per-
- manenten Speicher (z. B. Festplatte, CD-ROM) geladen ist. Wenn Sie
- Mehrfachlizenzen fⁿr die Software erworben haben, dⁿrfen Sie immer
- nur h÷chstens so viele Kopien in Benutzung haben, wie Lizenzen von
- Ihnen erworben wurden. Sie ben÷tigen keine zusΣtzliche Lizenz fⁿr
- eine Kopie der Software, die auf einem allgemein zugΣnglichen Speicher-
- medium (z. B. Server) selbst installiert ist. Wenn die voraussichtliche
- Zahl der Benutzer der Software die Zahl der erworbenen Lizenznehmer
- ⁿbersteigt, so mⁿssen Sie angemessene Mechanismen oder Verfahren
- bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die
- Software gleichzeitig benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer ⁿber-
- steigt.
- 2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, von der Software Kopien, insbe-
- sondere Sicherungskopien anzufertigen, soweit dies dem ⁿblichen
- Gebrauch entspricht.
- 3) Sofern der Lizenznehmer ein Lizenzpaket vom Lizenzgeber erworben
- hat, ist er berechtigt, Kopien gemΣ▀ der Anzahl der erworbenen
- Lizenzen selbst herzustellen und entsprechend den Regelungen dieses
- Lizenzvertrages zu nutzen.
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- 1.1 Testversion
- Eine Nutzung der Testversion von MobileAssistent durch den Anwender ist
- nur zulΣssig, wenn der Anwender die nachfolgenden Bedingungen anerkennt.
- Die mit der Testversion gelieferten Anleitungs- und Hilfstexte sind
- urheberrechtlich geschⁿtzt. Jede VervielfΣltigung oder Verbreitung,
- auch auszugsweise, wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
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- Hinweis:
- Die Testversion wurde von Sven Schmidts
- Softwareentwicklung entwickelt und hergestellt. Die Testversion ist
- urheberrechtlich geschⁿtzt. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte
- liegen beim Autor.
- Der Autor ist jedoch unter folgenden Konditionen mit einer unentgelt-
- lichen Nutzung einverstanden:
- Die Nutzung erfolgt nur innerhalb der Testzeit von 30 Tagen.
- Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere eine ▄bernahme der
- Testversion zum Zwecke des Vertriebs, Verkaufs und sonstiger Ver-
- breitung insbesondere in einer Programmsammlung ist ausdrⁿcklich
- untersagt und wird zivil- und strafrechtlich verfolgt. Dies gilt
- sowohl fⁿr aktuelle als auch vorangegangene Versionen.
- Im Hinblick auf die unentgeltliche ▄berlassung der Testversion zur
- Nutzung ⁿbernimmt der Autor keinerlei GewΣhrleistung fⁿr die
- Testversion. Irgendeine Haftung des Autors fⁿr im Zusammenhang mit
- der Testversion auftretende SchΣden, gleich welcher Art, insbesondere
- fⁿr Datenverluste und die Kosten fⁿr die Wiederbeschaffung von Daten
- wird hiermit ausdrⁿcklich ausgeschlossen.
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- 2. BeschrΣnkung der Lizenz
- 1) Zur Software geh÷rendes Schriftmaterial ist urheberrechtlich
- geschⁿtzt. Es darf weder vervielfΣltigt noch verbreitet werden.
- 2) Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher
- Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses
- Vertrages auf Dritte ⁿbertragen werden.
- 3) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche
- Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugeh÷riges schrift-
- liches Material an Dritte zu ⁿbergeben oder sonstwie zugΣnglich zu
- machen.
- 4) Die Benutzung der Software auf mehreren Computern trotz fehlender
- Mehrplatzlizenz wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
- 5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurⁿckzuent-
- wickeln, zu dekompilieren oder zu deassemblieren.
- 6) Die Software wird als einzelnes Produkt lizenziert. Der Lizenz-
- nehmer ist nicht berechtigt, die Komponenten der Software zu trennen,
- um sie an mehr als einem Computer zu benutzen.
- 7) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu
- vermieten oder zu verleasen.
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- 3. Lizenzverletzung und Kⁿndigung
- 1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Lizenzvertrag mit sofortiger
- Wirkung zu kⁿndigen, sofern der Lizenznehmer gegen eine Vorschrift
- dieses Vertrages verst÷▀t.
- 2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer fⁿr alle SchΣden haftbar
- machen, die aufgrund einer Verletzung dieses Vertrages durch den
- Lizenznehmer eintreten.
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- 4. ─nderungen und Aktualisierungen
- 1) Der Lizenzgeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aktuali-
- sierungen der Software (Updates) zu erstellen.
- 2) Der Lizenzgeber kann fⁿr derartige Aktualisierungen eine Aktuali-
- sierungsgebⁿhr verlangen.
- 3) Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen der
- Software an solche Lizenznehmer auszuliefern, die eine oder mehrere
- vorhergehende Aktualisierungen zurⁿckgesandt oder die Aktuali-
- sierungsgebⁿhr nicht bezahlt haben.
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- 5. GewΣhrleistung und Haftung
- 1) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der
- Technik nicht m÷glich ist, Computersoftware vollstΣndig fehlerfrei
- zu erstellen.
- 2) Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer ver-
- pflichtet, diesen binnen vier Wochen schriftlich an den Lizenzgeber
- zu melden. Im Rahmen der schriftlichen MΣngelrⁿge sind der Mangel
- und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine
- ▄berprⁿfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar
- ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der
- Arbeitsschritte) m÷glich ist.
- Stellt sich bei einer Fehlerermittlung heraus, dass die Ursache
- einer Funktionsst÷rung im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers
- liegt, so kann der Lizenzgeber den korrespondierenden Kostenaufwand
- zu den vertraglich vereinbarten oder angemessenen SΣtzen gegenⁿber
- dem Lizenznehmer abrechnen.
- 3) Angaben im Handbuch/in der Dokumentation und/oder in Werbematerial,
- die sich auf Erweiterungsm÷glichkeiten eines Produkts beziehen oder
- auf verfⁿgbares Zubeh÷r, sind unverbindlich, insbesondere weil die
- Produkte stΣndiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch
- auf zukⁿnftige Entwicklungen beziehen k÷nnen.
- Die Lieferung von Handbⁿchern und Dokumentationen, ⁿber das mit der
- Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die
- in die Software implementierte Benutzerfⁿhrung und/oder Online-Hilfe
- hinaus, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrⁿcklich schriftlich
- zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
- Im Falle einer solchen ausdrⁿcklichen Vereinbarung sind Anforderungen
- hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrⁿcklich zu liefern-
- den Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen und die
- Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die
- Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.
- Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist
- zulΣssig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht fⁿr den jeweiligen
- Markt vollstΣndig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertrags-
- gegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
- 4) Der Lizenzgeber ⁿbernimmt keinerlei GewΣhr dafⁿr, dass die Software
- den Bedⁿrfnissen des Lizenznehmers entspricht oder mit Programmen des
- Lizenznehmers zusammenarbeitet.
- 5) ▄ber diese GewΣhrleistung hinaus haftet der Lizenzgeber nur bei
- Vorsatz und grober FahrlΣssigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leichter FahrlΣssigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine
- wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder
- ein Fall des Verzugs oder der Unm÷glichkeit vorliegt. Im Fall einer
- Haftung aus leichter FahrlΣssigkeit wird diese Haftung auf solche
- SchΣden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungs-
- begrenzung gilt bei Haftung aus leichter FahrlΣssigkeit auch im Fall
- eines anfΣnglichen Unverm÷gens auf Seiten des Lizenzgebers. Eine
- Haftung fⁿr das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist,
- fⁿr PersonenschΣden, RechtsmΣngel und nach dem Produkthaftungsgesetz
- bleibt unberⁿhrt.
- Im Falle einer Inanspruchnahme des Lizenzgebers aus GewΣhrleistung
- oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu
- berⁿcksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen
- oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung
- liegt insbesondere dann vor, wenn der Lizenznehmer es versΣumt hat,
- durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungs-
- ma▀nahmen gegen Einwirkungen von au▀en, insbesondere gegen Computer-
- viren und sonstige PhΣnomene, die einzelne Daten oder einen gesamten
- Datenbestand gefΣhrden k÷nnen, Vorkehrungen zu treffen.
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- 6.
- Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
- Deutschland. Fⁿr den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages
- ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berⁿhrt dies die
- Wirksamkeit der ⁿbrigen Bestimmung nicht. Die unwirksame Bestimmung
- ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck
- der unwirksamen Bestimmung m÷glichst nahe kommt.